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Diese Kategorie ist sowohl eine Sub-Kategorie zu <b>»Behinderte Menschen«</b> wie zu <b>»Arbeit und Beruf«</b> und befasst sich mit allen <b>Aspekten der Berufstätigkeit behinderter Menschen</b>.<br><br>Die <b>Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben</b> (früher auch als Eingliederung bezeichnet) ist eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Ziel ist es, ihre <b>Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe</b> zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Die <b>Teilhabe am Arbeitsleben</b> ist zugleich ein <b>wichtiger Bestandteil der sozialen Integration</b>. <br><b>Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben</b> nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind z.B.<br> - <b>Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes</b> (einschließlich Beratung, Arbeitsvermittlung, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen),<br>- <b>Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung</b>,<br>- <b>Leistungen an den Arbeitgeber</b>,<br>- <b>berufliche Rehabilitationseinrichtungen</b>,<br>- <b>Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen</b>.<br><br>Eines der wichtigsten Ziele des Schwerbehindertenrechts ist es, die <b>Einstellung möglichst vieler schwerbehinderter Menschen durch private und öffentliche Arbeitgeber</b> zu erreichen. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet zu <b>prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen</b> besetzt werden können. Dabei soll, um diese Prüfung effektiv und nachprüfbar zu machen, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Der <b>Arbeitgeber verstößt daher gegen das Schwerbehindertengesetz, wenn er eine Einstellung ohne diese vorherige Prüfung vornimmt</b>. In diesem Fall ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers zu verweigern. <br><br>Die <b>Einstellung schwerbehinderter Menschen</b> wird durch verschiedene Programme und zusätzliche, von den Integrationsämtern finanzierte, Lohnkostenzuschüsse gefördert. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus <b>Zuschüsse oder Darlehen</b> für die <b>Schaffung neuer behindertengerechter Arbeits- und Ausbildungsplätze</b> erhalten, vor allem<ol><li><p>bei der <b>Einstellung beruflich besonders betroffener schwerbehinderter Menschen</b>,</p></li><li><p>bei <b>Einstellungen über die Beschäftigungspflicht</b> hinaus (Pflichtquote von derzeit 5 %),</p></li><li><p>aber auch z.B. bei der <b>Einstellung langfristig arbeitsloser schwerbehinderter Menschen</b>. </p></li> </ol>Dabei sind Grundausstattung wie behinderungsbedingte Zusatzausstattung förderungsfähig (§ 15 SchwbAV). Zuständig sind die Integrationsämter. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie für <b>jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe</b> zu entrichten.<br><br><b>Hinweis:</b> Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.
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